Allgemeine Geschäftsbedingungen der HAL-SECURI GmbH
I. Wach- und Sicherheitsgewerbe
1. Dienstausführungen
1.1 Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. HAL-SECURI GmbH übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- oder Sonderdienst aus.
1.1.1 Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder durch den Streifenfahrer. Es werden dabei, soweit nicht anders vereinbart, bei jedem Rundgang Kontrollen der in den Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
1.1.2 Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Wächter, Wachmänner oder Pförtner, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt sind.
1.1.3 Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, Personenbegleit- und
-schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentrale) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
1.2 Die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen HAL-SECURI GmbH und dem Auftraggeber werden in besonderen Verträgen vereinbart.
1.3 HAL-SECURI GmbH erbringt diese Tätigkeit, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Dienstleistungen (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – bei HAL-SECURI GmbH.
1.4 HAL-SECURI GmbH ist für die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen und gegenüber seinen Mitarbeiter allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes alleine die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der Schriftform. Soweit unvorhergesehene Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorhergesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
3.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässige, durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet HAL-SECURI GmbH im Rahmen der nachstehenden Ziffer I.8. Der Auftraggeber gibt HAL-SECURI GmbH die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderung müssen HAL-SECURI GmbH umgehend mitgeteilt werden. Für sämtliche, aus dem Umstand der verspäteten oder unterbliebenen Mitteilung resultierenden Schäden ist die Haftung der HAL-SECURI GmbH ausgeschlossen. In den Fällen, in denen HAL-SECURI GmbH über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen
4.1 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführungen des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen der Geschäftsführung der HAL-SECURI GmbH, zwecks Abhilfe, schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden.
4.2 Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die HAL-SECURI GmbH nach erfolgter schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens jedoch innerhalb 7 Werktage – für Abhilfe sorgt.
5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, 1 Jahr beginnend ab vereinbartem Vertragsbeginn, anderenfalls ab seiner. Wird er nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. Die jeweilige Laufzeitverlängerung ist wie vorstehend kündbar.
6. Ausführung durch andere Unternehmen
Die HAL-SECURI GmbH ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7. Vorzeitige Vertragsauflösung
7.1 Bei unberechtigter außerordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser gegenüber der HAL-SECURI GmbH zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 50% der Vergütung, die HAL-SECURI GmbH bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung erhalten hätte.
7.2 Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjekts oder -gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gibt die HAL-SECURI GmbH das Revier egal aus welchen Gründen auf, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
8. Haftung und Haftungsbegrenzung
8.1 Die Haftung der HAL-SECURI GmbH für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, sind auf die in nachstehender Ziffer I.8.3 genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der HAL-SECURI GmbH selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
8.2 In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der HAL-SECURI GmbH auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.3 Die in Ziffer I.8.1 genannten Höchstgrenzen ergeben sich aus den von der HAL-SECURI GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsverträgen und betragen derzeit:
€ 2.000.000,00 für Personenschäden
€ 2.000.000,00 für Sachschäden
€ 100..000,00 für Abhandenkommen von Sachen
€ 100.000,00 für Vermögensschäden.
Die genannten Haftungssummen können auf Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Mehrkosten erhöht werden.
8.4 Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden gegen Mitarbeiter von HAL-SECURI GmbH sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung des Mitarbeiters auf den bei vergleichbaren Geschäfte typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.5 Gemäß § 6 BewachVO besteht eine Haftpflichtversicherung der HAL-SECURI GmbH. Dem Versicherungsantrag liegen die allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Holzvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
8.6. Im nicht kaufmännischen Verkehr haftet HAL-SECURI GmbH über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auch für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihren sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
9. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Haftpflichtansprüche unverzüglich, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der HAL-SECURI GmbH geltend zu machen. Kann innerhalb diese Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, den Schaden dem Grunde nach geltend zu machen. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb vorgenannter Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
9.2 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, HAL-SECURI GmbH unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, -verlauf und -höhe selbst oder durch einen Dritten zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
10. Haftungsnachweis
HAL-SECURI GmbH ist gemäß der BewachVO verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer I.8. ergebenden, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
II. Arbeitnehmerüberlassung
1. Personaldienstleistungen
1.1 HAL-SECURI GmbH bietet darüber hinaus optimale Lösungen im Bereich der flexiblen Personaldienstleistung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an. HAL-SECURI GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen, am 09. März 1999.
1.2 Nach § 1 Absatz 1 AÜG bedarf der Vertrag zwischen dem Entleiher und HAL-SECURI GmbH der Schriftform. Nebenabsprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Entleihers gelten als widersprochen und ausgeschlossen.
2. Rechtsstellung
2.1 Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Zeitarbeitnehmer einzuhalten.
2.2 Der Zeitarbeitnehmer wird im Kundenbetrieb organisatorisch eingegliedert. Während des Einsatzes unterliegen die Zeitarbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Er darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen.
2.3 HAL-SECURI GmbH verpflichtet sich, allen weiteren Arbeitgeberpflichten nachzukommen, insbesondere sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
2.4 Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten und der Kontrolle der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen wird HAL-SECURI GmbH während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Entleiher ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt.
2.5 Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können ausschließlich nur zwischen HAL-SECURI GmbH und dem Entleiher vereinbart werden.
3. Auswahl und Einsatz
3.1 HAL-SECURI GmbH stellt dem Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung.
3.2 Der Entleiher setzt den Mitarbeiter ausschließlich an dem vereinbarten Ort und für die vereinbarte Tätigkeit ein. Er lässt die Mitarbeiter ausschließlich die entsprechenden Arbeitsmittel und Maschinen verwenden oder bedienen. Der Entleiher zahlt den Mitarbeitern keine Geldbeträge wie Löhne oder Reisekostenvorschüsse aus. Er verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) einzuhalten.
3.3 Die bei der Auftragsannahme nicht vorhersehbare Schutzausrüstung stellt der Entleiherbetrieb. Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Die Mitarbeiter werden vor Arbeitsaufnahme durch den Entleiher in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen und belehrt. Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Mitarbeiter ist der Entleiher verpflichtet, den Unfall zu erfassen und HAL-SECURI GmbH unverzüglich darüber zu informieren. HAL-SECURI GmbH und seine Beauftragten sind berechtigt, zur Erstellung der Unfallmeldung für ihren eigenen Versicherungsträger Arbeitsplatzbesuche vor Ort durchzuführen.
3.4 Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit hat der Entleiher Sorge zu tragen. Darüber hinaus gibt der Entleiher HAL-SECURI GmbH die außergewöhnlichen Gründe hierfür unverzüglich schriftlich bekannt. Die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden, sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart wird.
4. Vergütung und Abrechnung
4.1 Für die Mitarbeiter findet das Tarifwerk des BZA Bundesverband Zeitarbeit Anwendung. Darin sind die Einkommenstruktur und Sozialleistungen abgesichert. In den mit den Entleihern jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssätzen sind Lohn- und Lohnnebenkosten, Auslöse, Berufsgenossenschaft, Fahrgeld, Unterkunft enthalten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Der Entleiher ist nach § 317 RVO verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden. Er verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter der HAL-SECURI GmbH die geleisteten Stunden auf dem Stundennachweis zu überprüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Können die Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, sind die Zeitarbeitnehmer statt dessen zur Bestätigung berechtigt. Der Entleiher ist nicht berechtigt, bestätigte Stundennachweise nachträglich abzuändern.
5. Haftung, Rechte und Pflichten
5.1 HAL-SECURI GmbH haftet dem Entleiher, wenn er bei der Auswahl der überlassenen Mitarbeiter nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlpflicht entstehen. Für weitere Ansprüche haftet HAL-SECURI GmbH nicht.
5.2 Falls dem Entleiher die Leistungen des Mitarbeiters nicht ausreichend erscheint, hat er HAL-SECURI GmbH davon spätestens am zweiten Arbeitstag zu verständigen. HAL-SECURI GmbH wird dann im Rahmen der Notwendigkeit und seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Werden Mängel nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Entstehen gemeldet, sind sämtliche Ansprüche hieraus ausgeschlossen.
5.3 HAL-SECURI GmbH ist berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzurufen und sie ggf. auch durch anderes, gleichwertiges Personal zu ersetzen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.
5.4 Außergewöhnliche Umstände, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie etwa Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, berechtigen HAL-SECURI GmbH einen erteilten Auftrag zu verschieben oder von diesem ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Gefahrtragung liegt in diesen Fällen beim Entleiher, so dass Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind.
5.5 Im Hinblick darauf, dass der Mitarbeiter unter Leitung und Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet HAL-SECURI GmbH nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher stellt HAL-SECURI GmbH von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben sollte. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die HAL-SECURI GmbH aus grob fahrlässigen Gründen zu vertreten hat oder vorsätzlich verursacht werden.
III. Allgemeines
1. Unterbrechung
1.1 In Fällen höherer Gewalt kann die HAL-SECURI GmbH den Auftrag, soweit dessen Ausführung unmöglich ist, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind die Vertragspartner berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, der Auftraggeber jedoch nur nach angemessener Nachfristsetzung. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrsperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige Umstände gleich.
1.2 Im Falle der Unterbrechung ist HAL-SECURI GmbH verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
1.3 Vom Eintritt eines Ereignisses nach Ziffer III.1.1 hat HAL-SECURI GmbH den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Schadenersatzansprüche wegen einer Verzögerung sind in diesem Fall, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
2. Zahlung
2.1 Das Entgelt ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus zu zahlen. Erfolgt innerhalb 14 Tage nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch gilt die Rechnung als genehmigt.
2.2 Die Rechnungen von HAL-SECURI GmbH sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, sofort fällig und spätestens innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
2.3 Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber Forderungen der HAL-SECURI GmbH ist nur möglich, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Das Klagerecht der Vertragsparteien bleibt davon unberührt.
2.4 Schecks werden nur zahlungshalber angenommen; die Annahme von Wechsel ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2.5 Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, ab dem 11. Tag ab Rechnungsdatum, die Verzugsfolgen ein. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist HAL-SECURI GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 von Hundert pro Jahr, geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist HAL-SECURI GmbH berechtigt, für jedes außergerichtliche Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges einen Betrag von € 2,50 in Rechnung zu stellen.
2.6 Sämtliche Forderungen, einschließlich solcher, für die Stundung oder Ratenzahlung vereinbart ist, werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung länger als 4 Kalendertage in Verzug gerät, eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen eintritt und/oder bekannt wird, oder ein gegebener Scheck nicht eingelöst wird. In diesem Falle ist HAL-SECURI GmbH auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden diese nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung nicht erbracht, ist HAL-SECURI GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. 7 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ruht die Leistungsverpflichtung der HAL-SECURI GmbH nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für den Zeitraum des Verzugs oder von seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag insgesamt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass HAL-SECURI GmbH den Auftraggeber gemahnt hat und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde. Rechnungen für Aufschaltgebühren auf die Notrufzentrale werden in Abständen von drei Monaten gelegt.
3. Preise/Preisänderung
3.1 Alle von HAL-SECURI GmbH genannten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuern. Ändern sich während der Vertragslaufzeit die gesetzlichen Steuern und/oder Abgaben, wie z.B. die Mehrwertsteuer, berechnet HAL-SECURI GmbH, sobald zulässig, die veränderten Steuer- und Abgabensätze.
3.2 Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge und/oder der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz Betriebskosten, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten und sonstigen oben genannten Kosten die Kosten für die Ausführung des Vertrages geändert haben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuern und Abgaben.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Bis zur vollständigen Bezahlung auch künftiger Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich solcher aus Nebenforderungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, bleiben die Waren Eigentum der HAL-SECURI GmbH. Der Käufer ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts lediglich befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsgang und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem gezogenen Umfang zu verfügen, solange er sich nicht im Verzug befindet. Sonstige Verfügungen des Käufers über die von HAL-SECURI GmbH gelieferte Waren und an ihre Stelle tretende Forderungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Abtretungen, sind ausgeschlossen. Auf Verlangen ist jederzeit am Ort des jeweiligen Verbleibens eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen.
4.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse, wobei die HAL-SECURI GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt, ohne diese zu verpflichten. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit solcher Dritter, sind sich die Beteiligten einig, dass die HAL-SECURI GmbH – wenn ihr nicht weitergehende Rechte zustehen – Miteigentum an den verarbeiteten Waren (Neuwaren) in Höhe des Anteils erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Waren zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren Dritter zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer III.4.1. Der Käufer verwahrt auch die Neuware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
4.3. Der Käufer tritt hiermit schon jetzt alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus Verkauf, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der von HAL-SECURI GmbH gelieferten Waren oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung oder unerlaubte Handlung) entstehende Forderungen in Höhe der HAL-SECURI GmbH-Forderung an diese zur Sicherheit ab. Die HAL-SECURI GmbH nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtig, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Treten die Voraussetzungen der Ziffer III.2.6. ein, hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung offen zu legen und seine Schuldner zur Zahlung an HAL-SECURI GmbH aufzufordern, alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen herauszugeben. In diesem Fall ist HAL-SECURI GmbH auch berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Vertragspartner des Käufers anzuzeigen und Zahlung an sich zu verlangen. Für Sicherungsrechte, die an HAL-SECURI GmbH übergegangen sind, oder abgetreten wurden, gilt Entsprechendes.
4.4. Zugriffe Dritter auf die im Eigentum der HAL-SECURI GmbH stehenden Erzeugnisse und Forderungen sind vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ihm obliegt weiterhin die Pflicht, den Dritten umgehend auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Auf Verlangen des Käufers verpflichtet sich die HAL-SECURI GmbH, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Gesamtbetrag die Summe aller unserer unbezahlten Rechnungen für Lieferungen, Leistungen und sonstige Forderungen um 20 vom Hundert übersteigen.
5. Vertragsbeginn/Rechtsnachfolge
5.1 Der Vertrag wird für HAL-SECURI GmbH mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers verbindlich.
5.2 Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Arbeitgebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsänderung des Auftraggebers wird der Vertrag nicht berührt.
6. Abwerbung/Übernahme Personal
6.1 Das Abwerbung und jede Übernahme von Personal der HAL-SECURI GmbH durch den Auftraggeber ist diesem während der Laufzeit dieses Vertrages und sechs Monate danach untersagt. Gleiches gilt für die bewusste Unterstützung bzw. Vermittlung des Abwerbens und der Übernahme von Personals der HAL-SECURI GMBH durch einen Vertragspartner des Auftraggebers, soweit dieser nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zur HAL-SECURI GmbH binnen sechs Monaten in das ursprüngliche Vertragsverhältnis nachfolgt.
6.2 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer III.5.1, so ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 je Einzelfall an HAL-SECURI GmbH zu zahlen.
6.3 Begründet der Entleiher mit dem Leiharbeitnehmer binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer, gilt das Arbeitsverhältnis als von HAL-SECURI GmbH vermittelt. HAL-SECURI GmbH hat in diesen Fällen gegenüber dem Entleiher Anspruch auf Vermittlungsprovision wie folgt:
- nach einer Überlassungsdauer von 7 Monaten und mehr 4%
- nach einer Überlassungsdauer von über 5 bis zu 7 Monaten 6%
- nach einer Überlassungsdauer von über 3 bis zu 5 Monaten 8%
- nach einer Überlassungsdauer von bis zu 3 Monaten 10%
Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das vom Entleiher vertraglich zugesicherte Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages binnen 8 Kalendertagen fällig.
7. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Halle/Saale. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Halle/Saale. HAL-SECURI GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber, wahlweise an jedem anderen gesetzlich zugelassenen Gerichtsstand zu verklagen.
8. Sonstiges
8.1 HAL-SECURI GmbH ist berechtigt, vertragsbezogene Daten und Angaben zum Zweck internen Gebrauchs zu speichern. Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer I.8 bzw. II.5.
8.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit HAL-SECURI GmbH geschlossenen Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von HAL-SECURI GmbH.
8.3 HAL-SECURI GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.
8.4 Änderungen, Ergänzungen und/oder Einschränkung des Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
9. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird damit die Gültigkeit und Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen und des Vertrages insgesamt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelung Zweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages.
Halle/Saale, im November 2010