1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für alle vertraglichen Leistungen der HAL-SECURI GmbH („Auftragnehmer“) im Bereich Wach- und Sicherheitsdienste gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB („Auftraggeber“).
1.2. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.3. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2. Leistungsgegenstand
2.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen als Revier-, Separat- oder Sonderdienst.
2.1.1 Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder durch den Streifenfahrer. Es werden dabei, soweit nicht anders vereinbart, bei jedem Rundgang Kontrollen der in den Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
2.1.2 Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Wächter, Wachmänner oder Pförtner, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt sind.
2.1.3 Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, Personenbegleit- und -schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentrale) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
2.2. Der Auftragnehmer schuldet keinen konkreten Erfolg, insbesondere keine absolute Verhinderung von Straftaten, Einbruch oder Vandalismus. Es handelt sich um eine Dienstleistung gemäß §§ 611 ff. BGB.
2.3. Die konkrete Art, der Umfang und die Zeiten der Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem Einzelvertrag unter Berücksichtigung der schriftlichen Begehungsvorschrift oder des Alarmplans. Maßgeblich sind die dortigen Anweisungen des Auftraggebers, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und sonstigen Leistungen, die nach dem Einzelvertrag vorgenommen werden müssen.
2.4 Soweit unvorhergesehene Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorhergesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Organisation der Dienstleistung
3.1. Der Auftragnehmer ist in der Auswahl, Einweisung, Einteilung und Beaufsichtigung seines Personals frei. In der Regel handelt es sich um bei ihm angestellte Arbeitnehmer.
3.2. Der Auftragnehmer darf als Personal auch andere Personen, wie Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder Drittunternehmen ohne Zustimmung des Auftraggebers einsetzen, wenn
3.2.1 • diese anderen Personen die gesetzlichen Anforderungen an die Erbringung von Leistungen im Wach- und Sicherheitsgewerbe erfüllen (§ 34a Gewerbeordnung) und
3.2.2 • die mit dem Auftraggeber vereinbarten Anforderungen an die Leistungen gewährleistet sind.
3.3. Direktanweisungen an das eingesetzte Personal durch den Auftraggeber oder Dritte sind unzulässig und führen zur Haftungsfreistellung des Auftragnehmers.
3.4 Die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal ist der Auftragnehmer allein verantwortlich.
4. Informations-, Mitwirkungs- und Sicherheitsobliegenheiten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Leistungsbeginn alle sicherheitsrelevanten Informationen vollständig und schriftlich mitzuteilen, insbesondere:
4.1.1 • Lagepläne, technische Besonderheiten, Alarmsysteme
4.1.2 • Zutrittsregelungen, Hausordnungen
4.1.3 • bekannte Bedrohungslagen, behördliche Auflagen
4.1.4 • aktuelle Gefahrenlagen und sicherheitskritische Ereignisse
4.2 Diese Mitteilungspflicht besteht während der gesamten Vertragslaufzeit fort. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
4.3 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das betreute Objekt gefahrlos betreten und sicher kontrolliert werden kann.
4.4 Ebenso wie die in vorstehender Ziffer 4.1 geregelten Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Dienstbeginn die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Schlüssel kostenlos zur Verfügung zu stellen; gegebenenfalls ist der Auftragnehmer frühzeitig in die sichere Verwendung einzuweisen. Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern (Zugangskarten, Transponder, Fernbedienungen etc.), ebenso Kennwörter, PIN-Nummern etc..
4.5 Bei Verlust oder Beschädigung eines Schlüssels haftet der Auftragnehmer nach den Regelungen in folgender Ziffer 10. Darüber hinaus wird er die aus dem Verlust oder der Beschädigung des Schlüssels resultierende Gefährdung des Objekts unverzüglich gegenüber der- oder denjenigen Stellen melden, die der Auftraggeber ihm zu diesem Zweck genannt hat. Ändert sich die Zuständigkeit, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die neue Stelle und deren Erreichbarkeit unverzüglich mitzuteilen.
4.6 In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4.7 Für sämtliche, allein aus dem Umstand der schuldhaft verspäteten oder unterbliebenen Mitwirkung des Auftraggebers resultierenden Schäden ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
5. Beanstandungen und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
5.1 Der Auftraggeber hat Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, unverzüglich nach Feststellung in Textform und begründet dem Auftragnehmer mitzuteilen.
5.2 Unterbleibt die Beanstandung gemäß vorstehender Ziffer 5.1 schuldhaft für einen Zeitraum von mehr als 1 Monat, gerechnet ab dem Tag der Feststellung durch den Auftraggeber, entfallen sämtliche durch den zu beanstandenden Sachverhalt etwaig begründeten Ansprüche des Auftraggebers, es sei denn, er weist nach, dass der beanstandete Sachverhalt unabhängig hiervon unverzüglich festgestellt und gesichert wurde.
5.3 Schadensersatz- bzw. Haftpflichtansprüche hat der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten in Textform und begründet gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird.
5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, -verlauf und -höhe selbst oder durch einen Dritten zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
5.5 Gerät der Auftraggeber mit der Geltendmachung gemäß vorstehender Ziffer 5.3 in Verzug, ist er mit den Schadensersatz- und/oder Haftpflichtansprüchen ausgeschlossen.
5.6 Die in Ziffern 5.2 und 5.3 genannten Fristen sind gewahrt, wenn die entsprechende Erklärung (Beanstandung oder Geltendmachung) dem Auftragnehmer innerhalb der Frist zugeht.
5.7 Die vorstehenden Ausschlussregelungen in Ziffern 5.2 und 5.3 verkürzen die Verjährung etwaiger Ansprüche, die sich auch weiterhin nach dem Gesetz richtet, nicht.
6. Ausschluss der Selbstvornahme
6.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Mängeln der Dienstleistung selbst Ersatzmaßnahmen vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen (Selbstvornahme), ohne dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt zu haben. Nur im Fall der Unmöglichkeit ist die unmittelbare Ersatzvornahme ohne Fristsetzung zulässig.
6.2 Vor einer Selbstvornahme hat der Kunde den Dienstleister unverzüglich über seine Absicht zu informieren. Die Information über die beabsichtigte Selbstvornahme kann mit der Aufforderung zur Nachbesserung verbunden werden.
6.3 Die Kosten der Selbstvornahme sind vom Auftragnehmer nur dann zu tragen, wenn sie ortsüblich und angemessen sind.
7. Vergütung sowie Zahlungsmodalitäten
7.1 Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Der Auftraggeber hat die Vergütung, soweit nichts anderes vereinbart ist, zum jeweils ersten Kalendertag eines jeden Monatszeitraums, im Voraus zu entrichten.
7.3 Ist die Vergütung nicht nach Monaten bemessen, ist sie sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung zahlbar. Bei Überschreitung dieses auf der Rechnung anzugebenden Zahlungsziels tritt, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, ab dem 11. Kalendertag, gerechnet ab Zugang der Rechnung, Verzug ein. Mit der Angabe des Zahlungsziels in der Rechnung ist eine Stundung oder ein Verzicht auf die gesetzlichen Fälligkeitszinsen nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um eine befristete Mahnung mit der Maßgabe, dass bei Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages innerhalb des Zahlungsziels auf die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen verzichtet und erst nach Überschreitung dieses Zahlungsziels ein Verzugsschaden geltend gemacht wird.
7.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnkosten in Höhe von pauschal EUR 40,00.
7.5 Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die Annahme von Wechseln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7.6 Erfolgt innerhalb 14 Tage nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch gilt die Rechnung als genehmigt.
8. Anpassung der Vergütung
8.1 Im Falle der Veränderung bestehender oder Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, die Vergütung um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen oben genannten Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Anpassung der Vergütung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren sich in welchem Umfang verändert haben und welche Bedeutung diese Kostenänderung für die Kostenkalkulation hat.
8.2 Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur so weit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Gleiches gilt für Kostensenkungen.
8.3 Die Änderung der Vergütung tritt zum Beginn des auf den Zugang der Mitteilung folgenden Monatszeitraums in Kraft, wenn sie bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monatszeitraums unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde; anderenfalls zum Beginn des darauffolgenden Monatszeitraums.
8.4 Fordert eine der Parteien eine Anpassung der Vergütung und verändert sich die Höhe der Vergütung dadurch um mehr als 20 %, gerechnet auf den Zeitraum eines Jahres, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von 3 Monaten zum Ende eines Monatszeitraums zu.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltung
9.1 Die Erfüllung der Vergütungspflicht durch Aufrechnung ist nicht zulässig, es sei denn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist unbestritten, anerkannt, rechtskräftig oder zur Entscheidung reif.
9.2 Die Regelung in vorstehender Ziffer 9.1 gilt entsprechend für das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung.
9.3 Das Recht, die Gegenforderung klageweise durchzusetzen, bleibt von vorstehenden Ziffern 9.1 und 9.2 unberührt.
9.4 Die Möglichkeit des Auftragnehmers, seine Leistung zurückzubehalten, richtet sich nach dem Gesetz. Insbesondere ist der Auftragnehmer zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegen.
10. Haftung und Haftungsbeschränkung
10.1 Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Vermögensschäden nur insoweit, wie sie auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
10.2 Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), jedoch beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für unvorhersehbare Schäden ist dabei diesem Fall ausgeschlossen.
10.3 Die Haftung nach vorstehenden Ziffer 10.2 ist regelmäßig summenmäßig begrenzt auf den Betrag der Mindest-Deckungssumme der gemäß § 14 BewachV von dem Auftragnehmer vorzuhaltenden Betriebshaftpflichtversicherung. Sie betragen derzeit:
10.3.1 • EUR 250.000,00 für Sachschäden
10.3.2 • EUR 15.000,00 für Abhandenkommen von Sachen
10.3.4 • EUR 12.500,00 für Vermögensschäden.
10.3.5 Die Mindest-Deckungssummen finden keine Anwendung, wenn der Auftraggeber nachweist, dass sie in einem krassen Missverhältnis zu dem Wert der anvertrauten oder zu bewachender Sachen stehen. Ein krasses Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert die Mindest-Deckungssumme um 100 % übertrifft. Für diesen Fall ist die Haftung auf die Maximalbeträge der von dem Auftragnehmer vorgehaltenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Sie betragen derzeit:
10.3.6 • EUR 5.000.000,00 für Sachschäden
10.3.7 • EUR 50.000,00 für Abhandenkommen von Schlüsseln
10.3.8 • EUR 30.000,00 für Abhandenkommen von Sachen
10.3.9 • EUR 5.000.000,00 für Vermögensschäden.
10.4 Die genannten Deckungssummen können auf Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Mehrkosten erhöht werden. Sie finden keine Anwendung, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Mindest-Deckungssummen für Sachschäden, das Abhandenkommen bewachter Sachen oder für reine Vermögensschäden in einem krassen Missverhältnis zu dem Wert der anvertrauten oder zu bewachender Sachen stehen. Ein krasses Missverhältnis
10.5 Besteht für den Versicherer Leistungsfreiheit (Risikoausschlüsse, Selbstbehalt, Serienschaden etc.) wird die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber dadurch nicht beschränkt.
10.6 Der Auftraggeber bemüht sich, Schäden nach Möglichkeit über eigene Versicherungen abdecken, bevor der Auftragnehmer in Anspruch genommen wird.
11. Haftpflichtversicherung und Nachweis
11.1 Gemäß § 14 BewachV hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und hält den Versicherungsumfang über die Laufzeit des Vertrags mit dem Auftraggeber auf seine Kosten aufrecht. Dem Versicherungsantrag liegen die allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde.
11.2 Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer ihm den Versicherungsumfang und insbesondere die Einhaltung der in § 14 BewachV aufgeführten Mindest-Deckungssummen nachweist.
12. Vertragsbeginn, Laufzeit, ordentliche Kündigung
12.1 Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung (zumindest in Textform) bei dem Auftraggeber zustande.
12.2 Der Beginn der Leistungspflicht richtet sich nach den individuellen Regelungen der Parteien; fehlen solche Regelungen, sind die wechselseitigen Leistungspflichten sofort fällig und unverzüglich zu erbringen.
12.3 Sofern nicht individuell etwas abweichendes vereinbart ist, beträgt die Laufzeit des Vertrags 1 Jahr; sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Monatszeitraums ordentlich kündigt. Eine vorzeitige freie Kündigung ist ausgeschlossen.
12.4 Ist der Vertrag ausdrücklich unbefristet abgeschlossen, beträgt die ordentliche Kündigungsfrist gleichwohl 3 Monate zum Ende eines Monatszeitraums; fehlt eine Vereinbarung zum Monatszeitraum, sind anstelle dessen die Kalendermonate maßgeblich.
12.5 Die ordentliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
13. Außerordentliche Kündigung
13.1 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz.
13.2 Ergänzend hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer, wenn er den Vertrag wegen einer Pflichtverletzung außerordentlich fristlos kündigen möchte, dem Auftragnehmer zunächst ergebnislos eine zur Abhilfe bestimmte angemessene Frist zu setzen, oder ihn erfolglos abzumahnen. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder der Auftraggeber mit der Entrichtung der Vergütung in Verzug ist.
13.3 Auch die außerordentliche fristlose Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
14. Tod, Rechtsnachfolge, Veräußerung des Bewachungsobjekts
14.1 Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
14.2 Veräußert der Auftraggeber den Gegenstand der Bewachung, wird der Bestand des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags dadurch nicht berührt. Insbesondere steht dem Auftraggeber aus diesem Umstand heraus kein Recht zu, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Wird dem Auftragnehmer durch die Veräußerung die Dienstleistung unmöglich, gilt insoweit das Gesetz.
14.3 Im Fall der Veräußerung wird sich der Auftraggeber bemühen, den Erwerber zum Eintritt in den Vertrag mit dem Auftragnehmer zu bewegen. Der Auftragnehmer wird dem Eintritt des Erwerbers – und Austritt des bisherigen Auftraggebers – zustimmen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.
15. Höhere Gewalt, Unterbrechung der Bewachung
15.1 In Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Auftrag, soweit dessen Ausführung unmöglich ist, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind die Vertragspartner berechtigt, den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags ganz oder teilweise zu kündigen; der Auftraggeber jedoch nur nach angemessener Nachfristsetzung. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige Umstände gleich.
15.2 Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vergütung entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen. Wird der Vertrag gemäß vorstehender Ziffer 16.1 ganz oder teilweise gekündigt, können die Parteien aus dem Umstand der vorzeitigen Beendigung keine Ansprüche gegeneinander geltend machen.
15.3 Vom Eintritt eines Ereignisses nach Ziffer 16.1 haben sich die Parteien unverzüglich nach Bekanntwerden zu informieren. Schadenersatzansprüche wegen einer Verzögerung sind in diesem Fall, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
17. Abwerbeverbot und Konventionalstrafe
17.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für 12 Monate nach Vertragsende kein beim Auftragnehmer beschäftigtes oder eingesetztes Personal ohne schriftliche Zustimmung direkt oder indirekt zu beschäftigen oder abzuwerben; gleiches gilt für vom Auftragnehmer für die Erfüllung des Vertrags mit dem Auftraggeber eingesetzte Subunternehmer oder Drittunternehmen.
17.2 Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, ist er dem Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die der Auftragnehmer für jeden Einzelfall (ohne Rücksicht auf den Fortsetzungszusammenhang) festsetzen kann. Dem Auftraggeber bleibt die Überprüfung der Höhe der Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht unbenommen.
17.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Vertragsstrafe dem Umfang der Pflichtverletzung und der Schwere des damit verwirklichten Unrechts, sowie dem Nachteil für den Auftragnehmer und dem Verschulden des Auftraggebers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sein soll. Sie stimmen darin überein, dass die Höhe sich an dem Entgelt orientiert, das der Auftragnehmer dem Abgeworbenen im Zeitraum eines Jahres gezahlt hätte.
17.4 Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist dem Auftragnehmer unbenommen; die Vertragsstrafe wird insoweit angerechnet.
18. Eigentumsvorbehalt
18.1 Besteht die Leistung des Auftragnehmers im Einzelfall im Verkauf (nebst Besitz- und Eigentumsverschaffung) von Sachen, gilt folgendes:
18.2 Bis zur vollständigen Bezahlung auch künftiger Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich solcher aus Nebenforderungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, bleiben die Waren Eigentum des Auftragnehmers. Der Käufer ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts lediglich befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsgang und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem gezogenen Umfang zu verfügen, solange er sich nicht im Verzug befindet. Sonstige Verfügungen des Käufers über diese Waren und an ihre Stelle tretende Forderungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Abtretungen, sind ausgeschlossen. Auf Verlangen ist jederzeit am Ort des jeweiligen Verbleibens eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen.
18.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware entstehenden Erzeugnisse, wobei der Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt, ohne insoweit verpflichtet zu sein. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren mit solcher Dritter, sind sich die Beteiligten einig, dass der Auftragnehmer – wenn ihm nicht weitergehende Rechte zustehen – Miteigentum an den verarbeiteten Waren (Neuwaren) in Höhe des Anteils erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Waren zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren Dritter zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 18.2. Der Käufer verwahrt auch die Neuware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
18.4 Der Käufer tritt hiermit schon jetzt alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus Verkauf, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der von dem Auftragnehmer gelieferten Waren oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung oder unerlaubte Handlung) entstehende Forderungen in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an ihn zur Sicherheit ab – von der sie angenommen hiermit wird. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtig, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer hat auf Verlangen die Abtretung offen zu legen und seine Schuldner zur Zahlung an den Auftragnehmer aufzufordern, alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen herauszugeben. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Vertragspartner des Käufers anzuzeigen und Zahlung an sich zu verlangen. Für Sicherungsrechte, die an den Auftragnehmer übergegangen sind, oder abgetreten wurden, gilt Entsprechendes.
18.5 Zugriffe Dritter auf die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Erzeugnisse und Forderungen sind vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ihm obliegt weiterhin die Pflicht, den Dritten umgehend auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hin-zuweisen. Auf Verlangen des Käufers verpflichtet sich der Auftragnehmer, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Gesamtbetrag die Summe aller aus diesem Vertrag offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
19. Verschwiegenheit
19.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Daten, Geschäftspläne, Kundeninformationen, Preisgestaltung, Kalkulationen, Protokolle, Konzepte und Entwürfe, vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich zu machen oder zu eigenen Zwecken zu verwenden.
19.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
19.2.1 • zum Zeitpunkt der Offenlegung nachweislich öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies später ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung werden,
19.2.2 • die der empfangenden Partei bereits nachweislich vor der Offenlegung bekannt waren,
19.2.3 • die der empfangenden Partei durch einen Dritten rechtmäßig ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung mitgeteilt wurden, oder
19.2.4 • die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen, wobei die empfangende Partei die andere Partei vorab – soweit rechtlich zulässig – über die Offenlegung zu informieren hat.
19.3 Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dessen Beendigung fort.
19.4 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach dieser Vereinbarung, so ist er verpflichtet, an den Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Auftragnehmer nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt und kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatz angerechnet.
19.5 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat jede Partei auf Verlangen sämtliche in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Unterlagen sowie Kopien, Ausdrucke und sonstige Reproduktionen an die andere Partei herauszugeben oder – sofern technisch möglich und rechtlich zulässig – nachweislich zu vernichten.
20. Datenschutz / Dokumentation
20.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Beschäftigten, Besuchern oder sonstigen betroffenen Personen ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
20.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags, insbesondere zur Einsatzplanung, Durchführung von Kontrollen, Zutrittsüberwachung, Kommunikation, Dokumentation und Abrechnung. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer personenbezogene Daten Dritter übermittelt (z. B. Zutrittsberechtigungen, Mitarbeiterlisten), ist er dafür verantwortlich, dass die Übermittlung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt.
20.3 Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an eingesetztes Personal oder Subunternehmer) oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken findet nicht statt.
20.4 Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung, soweit gesetzlich vorgesehen. Beschwerden können bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingereicht werden.
20.5 Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit Videoüberwachung beauftragt, erfolgt die Datenverarbeitung ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
21. Gerichtsstand und Rechtswahl
21.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
21.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
21.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Halle/Saale, im Juni 2025